Auf die Beschwerde des Zeugenbeistands Rechtsanwalt wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5a, vom 21. Dezember 2009 aufgehoben.
Die dem Beschwerdeführer zu gewährende Entschädigung wird auf 223,72 Euro festgesetzt.
Der weitergehende Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
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