OLG Hamburg - Beschluss vom 05.05.2010
2 Ws 34/10
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4124; RVG -VV Nr. 4126; RVG -VV Nr. 4301 Abs. 4; StPO § 68b S. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 116
NStZ-RR 2010, 327
OLGSt RVG VV Nr 4301 Nr. 1
VRS 119, 34
wistra 2010, 280
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ns 20/08

Vergütung des Zeugenbeistandes; Geltung des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 34/10

DRsp Nr. 2010/8917

Vergütung des Zeugenbeistandes; Geltung des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung

1. Dem gemäß § 68b S. 1 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandstätigkeit im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung aus der Landeskasse als Vergütung eine Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 4301 RVG -VV nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer zu, nicht hingegen Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Termingebühr entsprechend Nrn. 4100, 4124 und 4126 RVG -VV. 2. Im Verfahren über die Beschwerde eines Rechtsanwaltes gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Zeugenbeistand besteht ein Verschlechterungsverbot nicht, so dass die angefochtene Entscheidung auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden kann.

Auf die Beschwerde des Zeugenbeistands Rechtsanwalt wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5a, vom 21. Dezember 2009 aufgehoben.

Die dem Beschwerdeführer zu gewährende Entschädigung wird auf 223,72 Euro festgesetzt.

Der weitergehende Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4124; RVG -VV Nr. 4126; RVG -VV Nr. 4301 Abs. 4; StPO § 68b S. 1;

Gründe: