1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 09. Januar 2020 wird aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
2. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
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