Mit dem angefochtenen Beschluß, auf dessen Begründung verwiesen wird, hat das Landgericht die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu ersetzenden notwendigen Auslagen auf 422,05 DM und darin die Gebühr gemäß §§ 96 b, 83, 84 BRAGO auf 335,-- DM festgesetzt.
Dagegen richtet sich die gemäß § 104 III ZPO als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung des Betroffenen. Er beantragt, eine weitere gleichhohe Gebühr gem. § 84 BRAGO festzusetzen. Zwar gebe es im Rehabilitierungsverfahren kein der StPO entsprechendes vorbereitendes Verfahren, es seien aber einem solchen vergleichbare Ermittlungen vor Antragstellung erforderlich gewesen. Es bestehe eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung von § 84 Abs. 1 1. Alt. BRAGO zu schließen sei.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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