OLG Brandenburg - Beschluß vom 14.02.1995
1 Ws (Reha) 18/95
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 84 Abs. 1 § 96b Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/O - Beschluß vom 03.01.1995 - 42 BRH 215/93,

Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

OLG Brandenburg, Beschluß vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 1 Ws (Reha) 18/95

DRsp Nr. 2004/9524

Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

»Zur Berechnung der Rahmengebühr des Verfahrensbevollmächtigten im Rehabilitierungsverfahren.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 84 Abs. 1 § 96b Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe:

I. Das Kreisgericht Eberswalde verurteilte den Betroffenen am 15. Februar 1985 wegen mehrfachen verbrecherischen versuchten Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums, mehrfacher Urkundenfälschung sowie wegen mehrfacher Beleidigung und Verleumdung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Einweisung in eine Psychiatrische Einrichtung an. Der Betroffene befand sich vom 1. Juni 1984 bis zum 27. Mai 1986 in Untersuchungs- und Strafhaft. Vom 28. Mai 1986 bis zum 22. November 1990 war er aufgrund der Verurteilung in der Nervenklinik E.

Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren hat - unter Ablehnung des Antrages im übrigen - das Urteil mit Beschluß vom 25. April 1994 insoweit für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, als der Betroffene in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden war. Die dem Antragsteller in dem Rehabilitierungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat es der Staatskasse auferlegt.