OLG Koblenz - Beschluss vom 29.06.2009
14 W 407/09
Normen:
JVEG § 4; ZPO § 407a;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 25/07

Vergütung des Sachverständigen bei Überschreitung des von den Parteien gezahlten Vorschusses

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 14 W 407/09

DRsp Nr. 2010/20315

Vergütung des Sachverständigen bei Überschreitung des von den Parteien gezahlten Vorschusses

1. Unterläuft dem Sachverständigen bei Schätzung seiner Kosten eine erhebliche Fehlkalkulation oder verletzt er seine Pflicht zur Beobachtung der voraussichtlich entstehenden Kosten, kann sein Honorar auf den von den Parteien gezahlten Vorschuss zuzüglich 25 % gekürzt werden. 2. Ist nicht aufklärbar, ob die Parteien nach einem Hinweis des Gutachters dessen voraussichtliche Kosten durch weitere Vorschusszahlung akzeptiert hätten, geht das zu Lasten des Sachverständigen.

Auf die sofortige Beschwerde vom 12.05.2009 wird der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 24.04.2009 geändert:

Die der Sachverständigen W... für ihre Leistungen und die Arbeiten der Firma R... & Partner zu gewährende Vergütung wird auf 4.750,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 4; ZPO § 407a;

Gründe: