1. Das als Erinnerung zu behandelnde Rechtsmittel des Vertreters der Landeskasse gegen den Festsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. August 2010 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
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