I.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und innerhalb der hier geltenden Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO; vgl. Senatsbeschluß vom 24.03.2004 - 2 Ws 29/04 -; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 464 b StPO, Rdnr. 7) eingelegt worden.
Nach §§ 464 b Satz 3 StPO, 11 Abs. 1 RPflG (in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des RPflG und anderer Gesetze vom 06.08.1998, BGBl. I S. 2030) ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, vorliegend also gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde. Da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß von der Rechtspflegerin des Landgerichts erlassen worden ist, ist das Oberlandesgericht das für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständige Gericht.
Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
II.
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