OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.05.2005
2 Ws 45/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4200, Nr. 4302;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 253
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen StVK - 1200 447/03

Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 45/05

DRsp Nr. 2005/21325

Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

»Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung entsteht nicht die Gebühr nach RVG -VV 4302, sondern nach RVG -VV 4200 Nr. 3.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4200, Nr. 4302;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und innerhalb der hier geltenden Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO; vgl. Senatsbeschluß vom 24.03.2004 - 2 Ws 29/04 -; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 464 b StPO, Rdnr. 7) eingelegt worden.

Nach §§ 464 b Satz 3 StPO, 11 Abs. 1 RPflG (in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des RPflG und anderer Gesetze vom 06.08.1998, BGBl. I S. 2030) ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, vorliegend also gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde. Da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß von der Rechtspflegerin des Landgerichts erlassen worden ist, ist das Oberlandesgericht das für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständige Gericht.

Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

II.