Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.08.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 586/08) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.854,80 Euro festgesetzt.
I.
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