OLG Naumburg - Urteil vom 22.01.2009
1 U 82/08
Normen:
RVG § 4 Abs. 1; RVG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 365
NJW 2009, 1679
OLGReport-Naumburg 2009, 555
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 586/08

Vergütung des Rechtsanwalts für die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes mit bestelltem Ergebnis; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung

OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 1 U 82/08

DRsp Nr. 2009/8027

Vergütung des Rechtsanwalts für die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes mit "bestelltem" Ergebnis; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung

1. Die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes, hier mit einem "bestellten" Ergebnis, fällt so sehr aus dem üblichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für einen Mandanten heraus, dass sie von einer Vergütungsvereinbarung über "außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten" nicht erfasst wird. 2. Auf den Vergütungsanspruch hierfür ist § 34 Abs. 1 RVG direkt oder entsprechend anwendbar; mündlichen oder konkludenten Vergütungsabreden steht § 4 Abs. 1 RVG a.F. nicht entgegen. 3. Beruft sich der Mandant auf eine unentgeltliche Leistungserbringung, so muss er den Nachweis der Unentgeltlichkeit führen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.08.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 586/08) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.854,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 4 Abs. 1; RVG § 34 Abs. 1;

Gründe:

I.