Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 572 Abs. 2 ZPO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Festsetzung der beanspruchten Kosten abgelehnt.
1. Im Ausgangsverfahren schlossen die Parteien - der Kläger vertreten durch Rechtsanwalt T... H... - am 9. Februar 2007 einen Zahlungs- und Räumungsvergleich. Dieses Verfahren ist auch kostenmäßig abgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2007 hat die Klägerin beantragt:
1. "Die Zwangsvollstreckung-Zwangsräumung aus dem vor dem Landgericht Trier geschlossenen Vergleich vom 09. 02. 2007, Az.: 11 O 296/06, wird eingestellt.
2. Durch einstweilige Anordnung wird der Termin zur Räumung der Gewerberäume gelegen in T..., N... Str. 4, auf den 20. 04. 2007 um 9.00 Uhr an Ort und Stelle, bestimmt durch den Obergerichtsvollzieher Herrn G... S... mit Schreiben vom 04. 04. 2007, Az.: DR-II o232/07, einstweilig aufgehoben."
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