OLG Koblenz - Beschluss vom 16.07.2007
14 W 488/07
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 Nr. 11 ; RVG -VV Nr. 3328; ZPO § 767 § 769 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 640
NJW-RR 2008, 511
NZM 2008, 184
OLGReport-Koblenz 2007, 960
Rpfleger 2008, 49
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 296/06

Vergütung des Rechtsanwalts für die Beantragung einstweiliger Anordnung von Räumungsschutz

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 14 W 488/07

DRsp Nr. 2008/23753

Vergütung des Rechtsanwalts für die Beantragung einstweiliger Anordnung von Räumungsschutz

»Begehrt der Räumungsschuldner außerhalb einer Vollstreckungsabwehrklage die einstweilige Anordnung von Räumungsschutz nach § 769 ZPO, gehört die anwaltliche Tätigkeit noch zum Ausgangsverfahren und ist nicht gesondert zu vergüten.«

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 Nr. 11 ; RVG -VV Nr. 3328; ZPO § 767 § 769 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 572 Abs. 2 ZPO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Festsetzung der beanspruchten Kosten abgelehnt.

1. Im Ausgangsverfahren schlossen die Parteien - der Kläger vertreten durch Rechtsanwalt T... H... - am 9. Februar 2007 einen Zahlungs- und Räumungsvergleich. Dieses Verfahren ist auch kostenmäßig abgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2007 hat die Klägerin beantragt:

1. "Die Zwangsvollstreckung-Zwangsräumung aus dem vor dem Landgericht Trier geschlossenen Vergleich vom 09. 02. 2007, Az.: 11 O 296/06, wird eingestellt.

2. Durch einstweilige Anordnung wird der Termin zur Räumung der Gewerberäume gelegen in T..., N... Str. 4, auf den 20. 04. 2007 um 9.00 Uhr an Ort und Stelle, bestimmt durch den Obergerichtsvollzieher Herrn G... S... mit Schreiben vom 04. 04. 2007, Az.: DR-II o232/07, einstweilig aufgehoben."