I.
... hat im Wege der Beratungshilfe die Antragsteller außergerichtlich wegen Ehegatten- und Kindesunterhalts vertreten. Daraufhin hat sie unter Ansatz einer Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zzgl. Auslagenanteil und Umsatzsteuer die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 153,12 Euro beantragt. Nachdem die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Erlangen auf Erinnerung der Staatskasse lediglich eine Vergütung von 97,44 Euro festgesetzt hatte, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dagegen Erinnerung erhoben. Mit Beschluss vom 05. April 2006 hat das Amtsgericht Erlangen diese Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit am 02. Mai 2006 beim Amtsgericht Erlangen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
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