OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.12.2006
11 WF 628/06
Normen:
RVG § 44 ; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2503;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 844
OLGReport-Nürnberg 2007, 686
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 79/06

Vergütung des Rechtsanwalts bei Geltendmachung von Ehegatten- und Kindesunterhalt im Rahmen der Beratungshilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 11 WF 628/06

DRsp Nr. 2007/7257

Vergütung des Rechtsanwalts bei Geltendmachung von Ehegatten- und Kindesunterhalt im Rahmen der Beratungshilfe

»Hat ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe in einer Ehegatten- und Kindesunterhaltssache mehrere Auftraggeber, erhöht sich die geltend gemachte Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG für jede weitere Person um 0,3. Insoweit ist der Rechtsanwalt "in derselben Angelegenheit" im Sinne von Nr. 1008 VV RVG tätig.«

Normenkette:

RVG § 44 ; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2503;

Entscheidungsgründe:

I.

... hat im Wege der Beratungshilfe die Antragsteller außergerichtlich wegen Ehegatten- und Kindesunterhalts vertreten. Daraufhin hat sie unter Ansatz einer Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zzgl. Auslagenanteil und Umsatzsteuer die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 153,12 Euro beantragt. Nachdem die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Erlangen auf Erinnerung der Staatskasse lediglich eine Vergütung von 97,44 Euro festgesetzt hatte, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dagegen Erinnerung erhoben. Mit Beschluss vom 05. April 2006 hat das Amtsgericht Erlangen diese Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit am 02. Mai 2006 beim Amtsgericht Erlangen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.