Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14. September 2009 und des Amtsgerichts Aurich vom 21. Juli 2009 sowie vom 19. März 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Amtsgerichts Aurich zurückverwiesen.
I. Der Beschwerdeführer verlangt die Festsetzung anwaltlicher Vergütung für Beratungshilfe.
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