OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.11.2006
VII-Verg 44/06
Normen:
GKG § 50 Abs. 2 ;

Vergütung des Rechtsanwaltes bei Verfahren vor der Vergabekammer - Vergütungsstreitwert

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen VII-Verg 44/06

DRsp Nr. 2007/4794

Vergütung des Rechtsanwaltes bei Verfahren vor der Vergabekammer - Vergütungsstreitwert

Für die Vergütung des Rechtsanwaltes im Verfahren vor der Vergabekammer ist die Bestimmung des § 50 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden, wobei sich der Vergütungsstreitwert einheitlich für alle Verfahrensbeteiligten nach der Bruttoauftragssumme des Angebots des Antragstellers richtet.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Vergabekammer hat die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von 3.671,85 EUR festgesetzt. Dabei hat sie ausgehend von der Bruttoauftragssumme des Angebots der Beigeladenen den Gegenstandswert in einer Spanne von "140.000 EUR bis 155.000 EUR" angegeben und für die Berechnung der Geschäftsgebühr den unteren Wert der Spanne (140.000 EUR) zugrundegelegt, was mit dem Faktor 2,3 eine Gebühr von 3.468,40 EUR ergab. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen, die den oberen Wert der Spanne (155.000 EUR) für maßgebend hält und eine Geschäftsgebühr von 3.645,50 EUR begehrt.