OLG Köln - Beschluss vom 24.09.2010
17 W 190/10
Normen:
RVG § 15 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 385/03

Vergütung des Prozessbevollmächtigten bei langem Ruhen des Verfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 17 W 190/10

DRsp Nr. 2011/9786

Vergütung des Prozessbevollmächtigten bei langem Ruhen des Verfahrens

Ruht das Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre, so gilt die weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht als neue Angelegenheit; § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nicht anwendbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 530,98 €.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Die Klage wurde 2003 erhoben. Noch im selben Jahr wurde auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO angeordnet. Während der Ruhenszeit legte die seitens der Beklagten mandatierte Sozietät das Mandat nieder und teilte mit, ihr Sozius wechsele zu einer anderen Kanzlei, von der das Mandat weitergeführt werde. Im Jahre 2008 nahm der Kläger das Verfahren wieder auf, nachdem der BGH eine Grundsatzentscheidung erlassen hatte. Das Landgericht beraumte hieraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung an. Da die Beklagte den Klageanspruch nunmehr anerkannte, hob das Landgericht den Termin wieder auf und erließ Anerkenntnisurteil. Auf das Rechtsmittel der Beklagte legte es in der Folge die Kosten des Rechtsstreits unter entsprechender Abänderung des Anerkenntnisurteils in voller Höhe dem Kläger auf.