Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 530,98 €.
I.
Die Klage wurde 2003 erhoben. Noch im selben Jahr wurde auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO angeordnet. Während der Ruhenszeit legte die seitens der Beklagten mandatierte Sozietät das Mandat nieder und teilte mit, ihr Sozius wechsele zu einer anderen Kanzlei, von der das Mandat weitergeführt werde. Im Jahre 2008 nahm der Kläger das Verfahren wieder auf, nachdem der BGH eine Grundsatzentscheidung erlassen hatte. Das Landgericht beraumte hieraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung an. Da die Beklagte den Klageanspruch nunmehr anerkannte, hob das Landgericht den Termin wieder auf und erließ Anerkenntnisurteil. Auf das Rechtsmittel der Beklagte legte es in der Folge die Kosten des Rechtsstreits unter entsprechender Abänderung des Anerkenntnisurteils in voller Höhe dem Kläger auf.
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