OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2006
2 s Sbd VIII 237/05
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 255

Vergütung des Pflichtverteidigers - Voraussetzungen für Gewährung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd VIII 237/05

DRsp Nr. 2006/2165

Vergütung des Pflichtverteidigers - Voraussetzungen für Gewährung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG

»Bei der Anwendung von § 51 RVG ist sorgfältig zu prüfen ist, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils früher für die Annahme des "besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind und diese nun, da das RVG dafür einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht, bei der Frage der Gewährung einer Pauschgebühr eine jedenfalls maßgebliche Rolle nicht mehr spielen können.«

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller beantragt die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten. Wegen des Umfangs der vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Leiters des Dezernats der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm vom 8. Dezember 2005 Bezug genommen.