Der Antragsteller beantragt die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten. Wegen des Umfangs der vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Leiters des Dezernats der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm vom 8. Dezember 2005 Bezug genommen.
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