Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung der von den Beklagten zu 1)-3) als Gesamtschuldnern der Klägerin zu erstattenden Kosten läßt keinen Fehler zum Nachteil der letzteren erkennen.
Dies gilt auch hinsichtlich der im angefochtenen Beschluß mit 23.020,70 DM in Ansatz gebrachten Kosten des Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers J aus F. Die mit insgesamt 23.981,53 DM angemeldeten Kosten entsprechend einer 15/10Gebühr nach einem Gegenstandswert von 3.697.303,00 DM nebst 20,00 DM Auslagenpauschale zzgl. 3.128,03 DM Mehrwertsteuer sind darüber hinaus nicht erstattungsfähig.
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