OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.09.2003
7 W 80/03
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 6 Abs. 2 ; BRAGO § 123 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - 4 O 720/02 - 25.06.2003,

Vergütung des mehrere Streitgenossen vertretenden Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen der Streitgenossen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 7 W 80/03

DRsp Nr. 2003/14422

Vergütung des mehrere Streitgenossen vertretenden Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen der Streitgenossen

»Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 I BRAGO beschränkt; es ist die volle Vergütung nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit diese den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 6 Abs. 2 ; BRAGO § 123 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) und 3) Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen die Antragstellerin, die zugleich die Beklagte zu 1) vertreten hat, beigeordnet. Die Antragstellerin hat ihre Ansprüche auf Vergütung gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1 383,88 EURO geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat demgegenüber lediglich eine 6/10-Erhöhungsgebühr in Höhe von 272,14 EURO festgesetzt. Das Landgericht hat die Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde, über die der Senat in voller Besetzung entscheidet (§ 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), hat in der Sache Erfolg.