Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) und 3) Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen die Antragstellerin, die zugleich die Beklagte zu 1) vertreten hat, beigeordnet. Die Antragstellerin hat ihre Ansprüche auf Vergütung gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1 383,88 EURO geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat demgegenüber lediglich eine 6/10-Erhöhungsgebühr in Höhe von 272,14 EURO festgesetzt. Das Landgericht hat die Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde, über die der Senat in voller Besetzung entscheidet (§ 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), hat in der Sache Erfolg.
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