LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.04.2013
8 AS 527/12 B KO
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 3; SGG § 178 S. 1; VV- RVG Nr. 3102, 3103;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 200/12

Vergütung des im Wege der PKH in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren beigeordneten Anwalts - Anwaltsvergütung; Beschwerde; Eilverfahren; Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit; Synergieeffekte

LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 8 AS 527/12 B KO

DRsp Nr. 2013/13851

Vergütung des im Wege der PKH in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren beigeordneten Anwalts - Anwaltsvergütung; Beschwerde; Eilverfahren; Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit; Synergieeffekte

1. § 178 Satz 1 SGG steht der Statthaftigkeit einer Beschwerde zum LSG nicht entgegen, soweit die Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts betroffen ist. § 178 Satz 1 SGG wird insoweit von § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG als speziellerer Norm verdrängt. 2. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Sächsischen LSG zur so genannten "Chemnitzer Tabelle" (vgl. Beschluss vom 31.03.2010 - L 6 AS 99/10 B KO - juris) nicht fest.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 3; SGG § 178 S. 1; VV- RVG Nr. 3102, 3103;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren beigeordneten Rechtsanwalts.

Der Antragsteller, der seit 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem () bezieht, führte vor dem Sozialgericht Dresden () mehrere Verfahren um die Höhe der ab dem 01.07.2006 zustehenden Grundsicherungsleistungen.