OLG Koblenz - Beschluß vom 30.08.2002
14 W 506/02
Normen:
BRAGO §§ 19 51 Abs. 1 S. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 180
FamRZ 2004, 1743
JurBüro 2002, 588
MDR 2002, 1457
NJW-RR 2003, 575
OLGReport-Koblenz 2003, 63
Rpfleger 2003, 46
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 451/00

Vergütung des im PKH-Verfahren tätigen Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 14 W 506/02

DRsp Nr. 2004/5062

Vergütung des im PKH-Verfahren tätigen Rechtsanwalts

1. Ein Rechtsanwalt kann seine Vergütung nach § 19 BRAGO festsetzen lassen, auch wenn er nur im PKH-Verfahren tätig war. 2. Da das PKH-Verfahren erster Instanz ein gerichtliches Verfahren i.S. von § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO ist, ist die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. 3. Die Gebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO ist auf die Gebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 BRAGO anzurechnen. 4. Nicht anzurechnen ist eine im PKH-Beschwerdeverfahren nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstandene Gebühr.

Normenkette:

BRAGO §§ 19 51 Abs. 1 S. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 19 BRAGO. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach ergebnislosen vorgerichtlichen Verhandlungen stellten die Antragsteller für den Kläger einen Prozesskostenhilfeantrag, der - ebenso wie die hiergegen eingelegte Beschwerde - erfolglos blieb. Für die gerichtliche Tätigkeit hat der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß eine 5/10 Gebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sowie eine 5/10 Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festgesetzt.