Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 19 BRAGO. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach ergebnislosen vorgerichtlichen Verhandlungen stellten die Antragsteller für den Kläger einen Prozesskostenhilfeantrag, der - ebenso wie die hiergegen eingelegte Beschwerde - erfolglos blieb. Für die gerichtliche Tätigkeit hat der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß eine 5/10 Gebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sowie eine 5/10 Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festgesetzt.
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