I.
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger die Gewährung einer Pauschgebühr, deren Höhe er mit 6.300,00 EURO beziffert hat.
Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 13. Dezember 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.
Auf die Sache ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten am 2. Dezember 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so dass gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist.
II.
Dem Antragsteller war nach § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen.
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