BayObLG - Beschluss vom 31.01.1996
3Z BR 17/90
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 ; AktG § 306 Abs. 4 Satz 6, 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 361

Vergütung des gemeinsamen Vertreters im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

BayObLG, Beschluss vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 17/90

DRsp Nr. 2005/20633

Vergütung des gemeinsamen Vertreters im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

1. Im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren ist die Höhe der Vergütung des gemeinsamen Vertreters nicht von einem bestimmten Geschäftswert, der für das gerichtliche Verfahren festgesetzt wird, abhängig; die Gebühren nach § 118 BRAGO sind lediglich ein Anhalt für die angemessene Vergütung.2. Maßgebend für die Höhe der Vergütung des gemeinsamen Vertreters sind der Umfang seiner Verantwortung, die von ihm geleistete Arbeit und deren Schwierigkeit, die Dauer des Verfahrens sowie die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen; auszugehen ist von der Gesamtleistung, die der gemeinsame Vertreter erbracht hat und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die nichtantragstellenden, außenstehenden Aktionäre. 3. Die wirtschaftliche Bedeutung kann in der Regel dadurch erfasst werden, dass von einem fiktiven Gegenstandswert für den Barabfindungs- und Ausgleichsanspruch der nichtantragstellenden, außenstehenden Aktionäre ausgegangen wird.