Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Staatskasse auferlegt.
I.
Mit seinem Antrag vom 31.12.2007 hat der Beteiligte zu 1. die Festsetzung einer Vergütung für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2007 in Höhe von 880 € unter Hinweis darauf, dass die Betreuung für den mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, geführt wurde, beantragt. In seinem Antrag hat er ferner angegeben, die Betreuung sei erstmalig vor mehr als 12 Monaten eingerichtet worden; er beantragte die Gewährung der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 VBVG in der Vergütungsstufe 44 € pro Std. wegen seines abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|