OLG Thüringen - Beschluss vom 14.05.2007
1 Ws 122/07
Normen:
IRG § 28; RVG -VV Nr. 6101;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 82
NStZ-RR 2008, 63
RVGreport 2008, 110
StRR 2008, 39
Vorinstanzen:
OLG Thüringen ? Beschluss vom 27.02.2007 - Ausl. 7/06,

Vergütung des Beistands im Auslieferungsverfahren, Begriff der Verhandlung

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 122/07 - Aktenzeichen Ausl. 7/06

DRsp Nr. 2009/7117

Vergütung des Beistands im Auslieferungsverfahren, Begriff der Verhandlung

1. Dem Beistand im Auslieferungsverfahren steht für die Teilnahme an der Vernehmung des Verfolgten nach § 28 IRG eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VVRVG zu (entgegen OLG Hamm StraFO 2006, 259; OLG Köln NJW-RR 2007, 71; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, OLG 33 Ausl 84/06). 2. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung und die Bedeutung der Tätigkeit des Beistandes im Auslieferungsverfahren sprechen dafür, dass über Verhandlungen nach § 31 IRG hinaus auch gerichtliche Termine nach § 28 IRG die Termingebühr nach Nr. 6101 VVRVG entstehen lassen.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.03.2007 dahin abgeändert, dass die dem Verfolgten aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 4.584,22 € festgesetzt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.821,30 €.

Normenkette:

IRG § 28; RVG -VV Nr. 6101;

Gründe:

I.