Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.03.2007 dahin abgeändert, dass die dem Verfolgten aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 4.584,22 € festgesetzt werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.821,30 €.
I.
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