Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts - Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Stuttgart vom 30. März 2011 dahin
abgeändert,
dass die an den gerichtlich für den Zeugen B. als Zeugenbeistand nach § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten
Rechtsanwalt
aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf
4144,68 €
(in Worten: viertausendeinhundertvierundvierzig)
festgesetzt wird.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag vom 05. März 2011 wird
zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
I. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. November 2010 wurde Rechtsanwalt S. dem Zeugen B. gemäß § 68 b Abs. 2 StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Strafsenat als Zeugenbeistand beigeordnet. Die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erstreckte sich über fünf Sitzungstage, am ... . B. war zunächst auf den ... geladen. Da die Angeklagte an diesem Tag wegen Erkrankung nicht erschienen war, wurde der mit dem Antragsteller erschienene Zeuge an diesem Tag nicht vernommen.
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