OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.08.2011
6 - 2 StE 2/10
Normen:
StPO § 68b; RVG -VV Nr. 4301 Nr. 4;

Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen 6 - 2 StE 2/10

DRsp Nr. 2011/15349

Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

Die Vergütung des gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts erfolgt nach Nr. 4301 RVG -VV (Einzeltätigkeit).

Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts - Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Stuttgart vom 30. März 2011 dahin

abgeändert,

dass die an den gerichtlich für den Zeugen B. als Zeugenbeistand nach § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten

Rechtsanwalt

aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf

4144,68 €

(in Worten: viertausendeinhundertvierundvierzig)

festgesetzt wird.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag vom 05. März 2011 wird

zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Normenkette:

StPO § 68b; RVG -VV Nr. 4301 Nr. 4;

Gründe:

I. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. November 2010 wurde Rechtsanwalt S. dem Zeugen B. gemäß § 68 b Abs. 2 StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Strafsenat als Zeugenbeistand beigeordnet. Die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erstreckte sich über fünf Sitzungstage, am ... . B. war zunächst auf den ... geladen. Da die Angeklagte an diesem Tag wegen Erkrankung nicht erschienen war, wurde der mit dem Antragsteller erschienene Zeuge an diesem Tag nicht vernommen.