OLG Dresden - Beschluss vom 06.11.2008
2 Ws 103/08
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StPO § 68b;
Fundstellen:
NJW 2009, 455
RVGreport 2009, 308
RVGreport 2009, 425
StraFo 2009, 42
wistra 2009, 80
Vorinstanzen:
LG Dresden ? Beschluss vom 07.02.2008 - 3 KLs 424 Js 52527/06,

Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

OLG Dresden, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 2 Ws 103/08

DRsp Nr. 2009/7105

Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

Der als Beistand gemäß § 68b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG verlangen (Fortführung der Rechtsprechung im Beschluss vom 06. November 2007, 2 Ws 495/06).

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt ... wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 07. Februar 2008 aufgehoben.

Die an Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf seinen Antrag vom 07. November 2007 auf 437,92 EUR (vierhundertsiebenunddreißig 92/100 Euro) festgesetzt.

Auf seinen Antrag bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse im Sinne von § 58 RVG sind anzurechnen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StPO § 68b;

Gründe:

I.

In der Strafsache gegen wurde Rechtsanwalt dem Zeugen mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 25. Oktober 2007 für die Dauer seiner Vernehmung vor der 3. Strafkammer des Landgerichts gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeord-net.

Der Zeuge sollte in der Hauptverhandlung am 30. Oktober 2007 um 11.00 Uhr vernommen werden.