Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt ... wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 07. Februar 2008 aufgehoben.
Die an Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf seinen Antrag vom 07. November 2007 auf 437,92 EUR (vierhundertsiebenunddreißig 92/100 Euro) festgesetzt.
Auf seinen Antrag bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse im Sinne von § 58 RVG sind anzurechnen.
I.
In der Strafsache gegen wurde Rechtsanwalt dem Zeugen mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 25. Oktober 2007 für die Dauer seiner Vernehmung vor der 3. Strafkammer des Landgerichts gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeord-net.
Der Zeuge sollte in der Hauptverhandlung am 30. Oktober 2007 um 11.00 Uhr vernommen werden.
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