OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2007
1 Ws 711/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StPO § 68b;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 96
NStZ-RR 2009, 8 (Kotz)
Vorinstanzen:
LG Detmold ? Beschluss vom 23.10.2007,

Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 711/07

DRsp Nr. 2009/7103

Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

Der nach § 68b StPO beigeordnete Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG ab.

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StPO § 68b;

Gründe:

Wie die Stellung der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG zeigt, können auf den Zeugenbeistand grundsätzlich alle der im Teil 4 genannten Gebührenvorschriften entsprechend angewandt werden. Da es den Zeugenbeistand nicht gibt, richten sich die im konkreten Fall entstehenden Gebühren nach dem zugrunde liegenden Auftrag bzw. nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses, wenn der Zeugenbeistand gerichtlich bestellt worden ist.