OLG Bremen - Beschluss vom 14.12.2009
Ws 119/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 33 Abs. 5; RVG § 33 Abs. 6; RVG § 33 Abs. 7; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 4100, 4112;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 570 Js 41395/06

Vergütung des beigeordneten Terminsvertreters

OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen Ws 119/09

DRsp Nr. 2011/2438

Vergütung des beigeordneten Terminsvertreters

Der für einzelne Sitzungstage der laufenden Hauptverhandlung als Vertreter des - für das gesamte Strafverfahren beigeordneten - Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt kann nur die jeweiligen Terminsgebühren geltend machen.

Die Beschwerde vom 18.06.2009 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 33 Abs. 5; RVG § 33 Abs. 6; RVG § 33 Abs. 7; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 4100, 4112;

Gründe:

I. Dem Angeklagten C. H. ist RAin K. mit Verfügung des Vorsitzenden vom 27.03.2007 als Pflichtverteidigerin in der vorliegenden Strafsache beigeordnet worden. Die Hauptverhandlung begann am 27.04.2007. Da RAin K. am 09.05.2007, dem 3. Hauptverhandlungstag, an der Teilnahme verhindert war, ist dem Angeklagten H. RA H. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Diesbezüglich ist im Sitzungsprotokoll aufgenommen worden, dass RA H. beantragte, statt RAin V. (gemeint kann nur RAin K. gewesen sein) "für den heutigen Sitzungstag" für den Angeklagten H. beigeordnet zu werden. Darauf hin ist RA H. durch Verfügung des Vorsitzenden dem Angeklagten H. "für den heutigen Hauptverhandlungstag" beigeordnet worden.