Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig, nachdem sie - der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG nötige Beschwerdewert von 200,00 EUR wird ersichtlich nicht erreicht - vom Amtsgericht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen worden ist. Die Verfahrensvorschriften des zum 01.07.2004 in Kraft getretenen RVG sind auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar.
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1. als beigeordnete Rechtsanwältin auf die Vorschriften der BRAGO gestützt.
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