OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2006
6 WF 103/06
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 1647/04

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für Mitwirkung an wechselseitigem Unterhaltsverzicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 6 WF 103/06

DRsp Nr. 2007/1682

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für Mitwirkung an wechselseitigem Unterhaltsverzicht

»Die Mitwirkung des Anwalts bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts zwischen Ehegatten löst eine Einigungsgebühr nach VV 1000 zum RVG aus.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die aus der Staatskasse dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt xxx zu gewährende Vergütung für seine Tätigkeit als im Weg der Prozesskostenhilfebewilligung der Antragsgegnerin des Scheidungsverbundverfahrens beigeordneter Rechtsanwalt.

In der mündlichen Verhandlung am 16.06.2005 über die Ehescheidung und die amtswegige Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich (andere Folgesachen waren nicht anhängig) haben die Parteien vor dem Amtsgericht eine Vereinbarung mit folgendem Wortlaut getroffen:

Wir verzichten wechselseitig für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf Unterhalt einschließlich des Falles der Not und der Gesetzesänderung und nehmen die Verzichtserklärungen gegenseitig an.

Der Hausrat ist bereits in der Form geteilt, dass jeder Ehegatte an den in seinem Besitz befindlichen Hausratsgegenständen Alleineigentum hat.

Wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche bestehen nicht.