LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.10.2004
5 Ta 196/04
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1, 3 § 31 Abs. Nr. 1, 4, Abs. 2 § 32 Abs. 1, 2 § 123 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 173/04
ArbG Kaiserslautern, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 173/04

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vergleichsabschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 196/04

DRsp Nr. 2005/18804

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vergleichsabschluss

Ist (auch) hinsichtlich des "Mehrwertes" eine "Einigung der Parteien" im Sinne des § 32 Abs. 2 BRGAO zu Protokoll genommen worden, liegt insoweit eine (zu einer halben Prozessgebühr führende) vorzeitige Beendigung des Auftrages im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO vor.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1, 3 § 31 Abs. Nr. 1, 4, Abs. 2 § 32 Abs. 1, 2 § 123 ;

Gründe:

I.

Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 5 Ca 173/04 - klagte die Klägerin mit den aus Bl. 2 d.A. ersichtlichen Klageanträgen. Diesbezüglich bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, des Beschwerdeführers. Das Erkenntnisverfahren endete durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.04.2004 - 5 Ca 173/04 - (Bl. 30 d.A.). Zuvor hatte das Arbeitsgericht folgenden Beschluss erlassen:

"Die Prozesskostenhilfe wird ausdrücklich auf den jetzt zu schließenden Vergleich erstreckt" (s. Bl. 30 d.A.).