LAG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 04.05.2000 9 Ta 32/00
Normen:
BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 2000, 697
Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Mitvergleich nicht anhängiger Ansprüche
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 9 Ta 32/00
DRsp Nr. 2004/6563
Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Mitvergleich nicht anhängiger Ansprüche
Wird Prozesskostenhilfe beantragt, um nicht anhängige Ansprüche im Vergleichswege mit zu erledigen, fällt die Vergleichsgebühr nur in Höhe von 10/10 an.
Normenkette:
BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);