Gründe:
I.
In dem erstinstanzlich beim Landgericht anhängigen Strafverfahren wurde den Angeklagten unter anderem ein Verbrechen des schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Schriftsatz vom 2. April 2004, dem eine Vollmacht vom 3. Dezember 2003 beigefügt war, und beantragte, sie der Nebenklägerin gemäß §§ 397a Abs. 1 S. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO als Beistand zu bestellen. Mit Beschluss vom 18. August 2004 bestellte das Landgericht die Beschwerdeführerin "seit dem 16.4.04". Am 15. Oktober 2004 wurden die Angeklagten rechtskräftig zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt; darüber hinaus wurden ihnen die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.