OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2005
2 Ws 47/05
Normen:
BRAGO § 134 ; RVG § 48 Abs. 5 § 60 § 61 ; StPO § 397a Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 419
NStZ-RR 2005, 253
Rpfleger 2005, 565
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 KLs 2/04
StA Frankfurt/Oder - 220 Js 40087/02,

Vergütung des beigeordneten Nebenklägerbeistands; Anwendbares Recht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 47/05

DRsp Nr. 2006/8917

Vergütung des beigeordneten Nebenklägerbeistands; Anwendbares Recht

»Die Vergütung des Beistands für den Nebenkläger nach § 397a Abs. 1 StPO bemisst sich nach dem neuen Gebührenrecht des RVG, wenn der Rechtsanwalt nach dem 1.7.2004 bestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt schon vor dem Stichtag ein Wahlmandat innehatte. Eine Anordnung der Rückwirkung der Bestellung auf ein Datum vor dem Stichtag ist unbeachtlich.«

Normenkette:

BRAGO § 134 ; RVG § 48 Abs. 5 § 60 § 61 ; StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

In dem erstinstanzlich beim Landgericht anhängigen Strafverfahren wurde den Angeklagten unter anderem ein Verbrechen des schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Schriftsatz vom 2. April 2004, dem eine Vollmacht vom 3. Dezember 2003 beigefügt war, und beantragte, sie der Nebenklägerin gemäß §§ 397a Abs. 1 S. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO als Beistand zu bestellen. Mit Beschluss vom 18. August 2004 bestellte das Landgericht die Beschwerdeführerin "seit dem 16.4.04". Am 15. Oktober 2004 wurden die Angeklagten rechtskräftig zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt; darüber hinaus wurden ihnen die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.