Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Festsetzungsentscheidung vom 25. August 2008 und des angefochtenen Beschlusses vom 1. Oktober 2008, die weder durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erinnerung vom 4. September 2008 noch in der Beschwerde vom 13. Oktober ausgeräumt werden, auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates und des 1., 3. und 4. Strafsenates des OLG Hamm richtet sich die Vergütung eines beigeordneten Zeugenbeistandes nach Nr. 4301 Nr. 4 VV- RVG (OLG Hamm, Beschluss vom 24.Juni 2008 - 5 Ws 166/08; Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 5 Ws 315/08 -; Beschluss vom 23. Oktober 2007, - 1 Ws 71/07 -; Beschluss vom 17. Juli 2007, - 3 Ws 307/07 -; Beschluss vom 28. Mai 2008, - 4 Ws 91/08 -).
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