OLG Koblenz - Beschluss vom 06.01.2014
5 U 1190/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 627; RVG § 3a; RVG § 4; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 06.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 154/11

Vergütung bei vorzeitiger Kündigung des Anwaltsvertrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.01.2014 - Aktenzeichen 5 U 1190/13

DRsp Nr. 2014/15591

Vergütung bei vorzeitiger Kündigung des Anwaltsvertrages

Muss der Rechtsanwalt seine Leistungspflicht aufgrund eines Vertrages mit Vergütungsvereinbarung nur zum Teil erfüllen, weil der Mandant nach § 627 BGB vorzeitig kündigt, hat er den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung durch substantiierten Tatsachenvortrag nachvollziehbar darzustellen. Fehlt ein derartiger Prozessvortrag kommt auch eine Vergütungsschätzung in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.137,29 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 627; RVG § 3a; RVG § 4; ZPO § 287;
Vorinstanz: LG Mainz, vom 06.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 154/11