LAG Nürnberg - Beschluss vom 14.07.2004
6 Ta 2/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 10 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 223
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1647/03

Vergleichswert für vereinbarte Freistellung; Streitwert mehrerer Kündigungen in verschiedenen Verfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 2/04

DRsp Nr. 2004/15631

Vergleichswert für vereinbarte Freistellung; Streitwert mehrerer Kündigungen in verschiedenen Verfahren

»1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht den Wert eines Kündigungsrechtsstreits ohne Reduzierung wegen einer in einem vorhergehenden eigenständigen Verfahren angegriffenen Kündigung festsetzt. 2. Der überschießende Vergleichswert für die Vereinbarung einer Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist, wenn bei entsprechendem Streit bzw. Interesse der Parteien überhaupt ein zusätzlicher Wert festzusetzen ist, jedenfalls auf den Wert des Beschäftigungsanspruches - in der Regel ein Monatsgehalt - begrenzt.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 10 ;

Gründe:

1.

Gegen die Festsetzung des Verfahrensstreitwertes bestehen keine Bedenken. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Wertrahmen des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Kündigung ausgeschöpft.

a.