1.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Beschwerdewert von 50,- EURO nach § 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist ersichtlich nicht erreicht. Beim festgesetzten Vergleichswert von EURO 13.500,- beträgt eine Gebühr 566,- EURO, beim erwünschten Vergleichswert von ca. 11.050,- EURO beträgt die Gebühr 526,- EURO.
2.
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