LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.07.2004
6 Ta 60/04
Normen:
ZPO § 3 ; BRAGO § 10 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1387
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 598/03

Vergleichswert des Anspruchs auf Zeugniserteilung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 60/04

DRsp Nr. 2004/15630

Vergleichswert des Anspruchs auf Zeugniserteilung

»Der überschießende Vergleichswert des in dem gerichtlichen Vergleich aufgenommenen Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ohne Festlegung des Zeugnisinhaltes ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, auf EUR 300,-- beschränkt.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; BRAGO § 10 ;

Gründe:

1.

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Beschwerdewert von 50,- EURO nach § 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist ersichtlich nicht erreicht. Beim festgesetzten Vergleichswert von EURO 13.500,- beträgt eine Gebühr 566,- EURO, beim erwünschten Vergleichswert von ca. 11.050,- EURO beträgt die Gebühr 526,- EURO.

2.