BAG - Beschluß vom 18.01.1996
8 AZR 440/94 (A)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AGS 1997, 54
AP Nr. 18 zu § 12 ArbGG 1979
BB 1996, 752
BRAK-Mitt 1996, 268
DB 1996, 1348
EzA § 12 ArbGG 1979 Nr. 66
NZA 1996, 1175
RAnB Nr. 119/97
RdA 1996, 262
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Suhl - Urteil vom 04. Dezember 1992 - 2 (1) Ca 3007/92 ,
II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 19. April 1994 - 5/4 Sa 315/93 ,

Vergleichswert bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses

BAG, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 8 AZR 440/94 (A)

DRsp Nr. 1996/19594

Vergleichswert bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses

»Wird ein Kündigungsrechtsstreit durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Parteien über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Kündigung zu dem in der Kündigung vorgesehenen Zeitpunkt einigen, und begründen die Parteien in dem Vergleich zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen, ist wegen dieses Vertragsschlusses der Vergleichswert gegenüber dem Streitwert des Kündigungsrechtsstreits nicht zu erhöhen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 12. Juni 1992 nicht zum 30. September 1992 beendet worden sei, sondern auf unbestimmte Zeit fortbestehe und sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 15.528, 95 DM festgesetzt. Dabei hat es den Feststellungsantrag gem. § 12 Abs. 7 ArbGG mit drei und den Weiterbeschäftigungsanspruch mit zwei Monatsgehältern bewertet.