LAG Köln - Beschluss vom 01.04.2010
5 Ta 71/10
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 433
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4761/09

Vergleichsmehrwert für Auflösungsvereinbarung bei Streit um vertragsgemäße Beschäftigung

LAG Köln, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 71/10

DRsp Nr. 2010/8344

Vergleichsmehrwert für Auflösungsvereinbarung bei Streit um vertragsgemäße Beschäftigung

Wird im Rahmen einer Klage auf vertragsgerechte Beschäftigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, führt dies zu einem Mehrwert in Höhe eines Vierteljahresverdienstes.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters wird der Streitmehrwert für den Vergleich auf 102.500,00 - festgesetzt. Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

I. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Feststellung, dass eine ihm gegenüber ausgesprochene Versetzung rechtsunwirksam sei und begehrte seine Weiterbeschäftigung zu den früheren Arbeitsbedingungen.

Im Laufe des Verfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, der in Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthielt, in Ziffer 2 restliche Bonusansprüche regelte, in Ziffer 3 einen Abfindungsanspruch festsetzte, in Ziffer 4 die Auszahlung eines Wertguthabens aufführte und in Ziffer 6 die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses regelte (Vergleich vom 09.02.2010, Bl. 51 ff. d. A.).