Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters wird der Streitmehrwert für den Vergleich auf 102.500,00 - festgesetzt. Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.
I. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Feststellung, dass eine ihm gegenüber ausgesprochene Versetzung rechtsunwirksam sei und begehrte seine Weiterbeschäftigung zu den früheren Arbeitsbedingungen.
Im Laufe des Verfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, der in Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthielt, in Ziffer 2 restliche Bonusansprüche regelte, in Ziffer 3 einen Abfindungsanspruch festsetzte, in Ziffer 4 die Auszahlung eines Wertguthabens aufführte und in Ziffer 6 die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses regelte (Vergleich vom 09.02.2010, Bl. 51 ff. d. A.).
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