Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers werden die Vergleichskosten von der Kostenregelung erfasst, die die Parteien in Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 24.05.2005 getroffen haben; § 98 ZPO findet insoweit keine Anwendung.
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