OLG Köln - Beschluss vom 13.06.2006
17 W 87/06
Normen:
ZPO § 91 § 98 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 599
OLGReport-Köln 2007, 31
Vorinstanzen:
LG Köln - 24 O 29/01 - 20.12.2005, 4.1.2006, 3.5.2006,
OLG Köln, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 57/01

Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits

OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 17 W 87/06

DRsp Nr. 2006/20992

Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits

»Treffen die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs eine ausdrückliche Regelung nur im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreits, nicht aber bezüglich der Vergleichskosten, werden letztere grundsätzlich von dieser Regelung erfasst.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 98 ;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers werden die Vergleichskosten von der Kostenregelung erfasst, die die Parteien in Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 24.05.2005 getroffen haben; § 98 ZPO findet insoweit keine Anwendung.