Mit seiner Beschwerde vom 05. Juni 1996 begehrt der Klägervertreter die zusätzliche Festsetzung einer 15/10 Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BRAGO aus einem im Vergleich vom 30. Oktober 1995 mitverglichenen Teilstreitwert von 6.250,- DM unter Berücksichtigung der Höchstbegrenzung aus § 13 Abs. 3 BRAGO.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|