Die als "Erinnerung" bezeichnete zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) hat Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin ist, entsprechend dem Begehren der Klägerin für beide Parteien gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO eine Vergleichsgebühr nach einem Gegenstandswert von 8.065,82 DM anzusetzen, die sich jeweils auf 540,00 DM beläuft. Da der Beklagte nach dem am 22. September 2000 verkündeten Urteil des Landgerichts 78 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, entfallen von den beiden Vergleichsgebühren auf ihn 824,40 DM (78 % von 2 x 540,00 DM), so daß sich der von ihm nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. Januar 2001 der Klägerin zu erstattende Betrag um 302,40 DM (824,40 DM abzüglich der eigenen Kosten des Beklagten von 540,00 DM) auf 4.698,90 DM erhöht.
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