LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.03.2003
16 Ta 74/03
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 601
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 745/02

Vergleichsgebühr; gegenseitiges Nachgeben

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 74/03

DRsp Nr. 2003/9479

Vergleichsgebühr; gegenseitiges Nachgeben

»Es verbleibt dabei, dass bei einer von den Prozessparteien als "Vergleich" bezeichneten Einigung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird eine Vergleichsgebühr aus § 23 Abs. 1 BRAGO nicht entsteht.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 ; BGB § 779 ;

Gründe:

I.

In dem Ausgangsrechtsstreit hat die dortige Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ... Kündigung vom 14.03.2002 ... nicht aufgelöst worden ist.

Im Termin vor dem Arbeitsgericht am 16.05.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit mit folgender, als Vergleich bezeichneten Vereinbarung beendet:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Klägerin ist unter Beiordnung des Antragstellers Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Arbeitsgericht hat die dem Antragsteller zunächst zuerkannte Vergleichsgebühr (133,00 EURO zzgl. MWSt) auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse wieder abgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.

II.

Die nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Vergleichsgebühr ist nicht entstanden.