OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2001
23 W 213/01
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 54
JurBüro 2002, 194
OLGReport-Hamm 2002, 229
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 166/97

Vergleichsgebühr für Streithelfer bei Vergleich zwischen Parteien; Bindungswirkung der Auffassung des Gerichts im Rahmen der Kostengrundentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 23 W 213/01

DRsp Nr. 2002/1432

Vergleichsgebühr für Streithelfer bei Vergleich zwischen Parteien; Bindungswirkung der Auffassung des Gerichts im Rahmen der Kostengrundentscheidung

»1) Der Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers hat keinen Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn der Vergleich nur zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist und keine Rechtsverhältnisse des Streitverkündeten regelt, und zwar auch dann nicht, wenn der Vergleichsinhalt mit ihm abgestimmt worden ist und er zugestimmt hat. 2) Eine entgegengesetzte in der Kostengrundentscheidung zum Ausdruck gekommene Auffassung des Gerichts in Form einer Regelung der dem Streithelfer durch den Vergleich erwachsenen Kosten hat für die Kostenfestsetzung keine Bindungswirkung dahin, daß die Vergleichsgebühr allein deshalb anzusetzen wäre.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Streithelfer können die hälftige Erstattung einer Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO nicht verlangen, so daß der ihnen von der Beklagten zu erstattende Betrag um 7.361,25 DM auf 24.344,15 DM zu kürzen ist.