Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Streithelfer können die hälftige Erstattung einer Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO nicht verlangen, so daß der ihnen von der Beklagten zu erstattende Betrag um 7.361,25 DM auf 24.344,15 DM zu kürzen ist.
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