OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.04.2005
II-10 WF 6/05
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 § 56 Abs. 2 Satz 1 § 61 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 17.12.2004

Vergleichsgebühr für einen Vergleich, der nur eine Zwischenlösung bringt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen II-10 WF 6/05

DRsp Nr. 2005/11642

Vergleichsgebühr für einen Vergleich, der nur eine Zwischenlösung bringt

Für einen Vergleich, der nur eine Zwischenlösung bringt, die für sich noch keine Beilegung des Rechtsstreits oder eines selbständigen Teils davon darstellt, entsteht keine Vergleichsgebühr

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 § 56 Abs. 2 Satz 1 § 61 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss, ist gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig.