LAG Thüringen - Beschluss vom 04.03.2002
8 Ta 121/01
Normen:
BRAGO § 23 ; BRAGO § 52 ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 163/00

Vergleichsgebühr für beigeordneten Verkehrsanwalt

LAG Thüringen, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 8 Ta 121/01

DRsp Nr. 2003/5144

Vergleichsgebühr für beigeordneten Verkehrsanwalt

»Der nach § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnete Verkehrsanwalt hat bei Mitwirkung am Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches i. S. d. § 23 BRAGO nur dann einen Anspruch auf Vergütung einer Vergleichsgebühr gegen die Landeskasse, wenn die Beiordnung durch arbeitsgerichtlichen (Ergänzungs-) Beschluss ausdrücklich auf die Vergleichsmitwirkung erstreckt worden ist oder wenn sich eine solche Erstreckung konkludent aus dem Beiordnungsbeschluss ergibt; das Letztere wird bei formularmäßiger Beiordnung in aller Regel nicht der Fall sein.«

Normenkette:

BRAGO § 23 ; BRAGO § 52 ;

Gründe: