ArbG Suhl, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 163/00
Vergleichsgebühr für beigeordneten Verkehrsanwalt
LAG Thüringen, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 8 Ta 121/01
DRsp Nr. 2003/5144
Vergleichsgebühr für beigeordneten Verkehrsanwalt
»Der nach § 121 Abs. 3ZPO beigeordnete Verkehrsanwalt hat bei Mitwirkung am Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches i. S. d. § 23BRAGO nur dann einen Anspruch auf Vergütung einer Vergleichsgebühr gegen die Landeskasse, wenn die Beiordnung durch arbeitsgerichtlichen (Ergänzungs-) Beschluss ausdrücklich auf die Vergleichsmitwirkung erstreckt worden ist oder wenn sich eine solche Erstreckung konkludent aus dem Beiordnungsbeschluss ergibt; das Letztere wird bei formularmäßiger Beiordnung in aller Regel nicht der Fall sein.«