KG - Beschluss vom 28.09.2006
1 W 154/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 80
NJW 2007, 853
NJW-RR 2007, 212
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 88/99

Vergleichsgebühr des Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren, Auslegung der Kostenregelung des Vergleichs

KG, Beschluss vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 1 W 154/06

DRsp Nr. 2007/1271

Vergleichsgebühr des Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren, Auslegung der Kostenregelung des Vergleichs

»1. Die Prozessgebühr eines Verkehrsanwaltes ist im Revisionsverfahren nicht erstattungsfähig, weil eine Informationsvermittlung in diesem Verfaren nicht stattfindet.2. Eine Kostentragungsregelung im gerichtlichen Vergleich erfasst entsprechend § 91 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die notwendigen Auslagen, wenn sich aus dem Wortlaut des Vergleiches nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Ansetzung einer Prozessgebühr gem. §§ 52 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO für die Einschaltung des Instanzanwaltes als Verkehrsanwalt des Klägers im Revisionsverfahren, hilfsweise der fiktiven Reisekosten der Partei zur mündlichen Informationserteilung an den Revisionsanwalt, sowie der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO für die Mitwirkung des Verkehrsanwalts am Zustandekommen des Vergleichs in der Revisionsinstanz abgelehnt.