Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Ansetzung einer Prozessgebühr gem. §§ 52 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO für die Einschaltung des Instanzanwaltes als Verkehrsanwalt des Klägers im Revisionsverfahren, hilfsweise der fiktiven Reisekosten der Partei zur mündlichen Informationserteilung an den Revisionsanwalt, sowie der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO für die Mitwirkung des Verkehrsanwalts am Zustandekommen des Vergleichs in der Revisionsinstanz abgelehnt.
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