OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.08.1996
20 WF 35/96
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 638
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 22.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 97/95

Vergleichsgebühr bei Vergleich auch über nicht anhängige Ansprüche

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 20 WF 35/96

DRsp Nr. 1999/3036

Vergleichsgebühr bei Vergleich auch über nicht anhängige Ansprüche

1. Werden in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich neben den anhängigen Ansprüchen auch nichtanhängige Ansprüche mitverglichen, so entsteht nach dem Wert der anhängigen Ansprüche eine 10/10-Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO in der durch Art. 7 des KostRÄndG 1994 vom 24. 06 .1994, BGBl I S. 1325, geänderten Fassung) und nach dem Wert der nichtanhängigen Ansprüche eine 15/10-Gebühr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).2. Wird Prozeßkostenhilfe nur für die vergleichsweise Miterledigung beantragt, wird nicht schon dadurch ein Verfahren über Prozeßkostenhilfe i.S. des § 23 Abs. 1 BRAGO anhängig.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die der Antragsgegnerin beigeordnete Rechtsanwältin Verlangte in dem durch Vergleich abgeschlossenen Ehescheidungsverfahren auch für die zuvor nicht anhängigen Ansprüche eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe einer 15/10-Vergleichsgebühr.

Mit Beschluß vom 12.04.1996 hat der Kostenbeamte die zusätzliche 5/10-Mehrvergleichsgebühr abgelehnt, weil insoweit kein Anspruch gegen die Staatskasse entstanden sei.