I. Die der Antragsgegnerin beigeordnete Rechtsanwältin Verlangte in dem durch Vergleich abgeschlossenen Ehescheidungsverfahren auch für die zuvor nicht anhängigen Ansprüche eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe einer 15/10-Vergleichsgebühr.
Mit Beschluß vom 12.04.1996 hat der Kostenbeamte die zusätzliche 5/10-Mehrvergleichsgebühr abgelehnt, weil insoweit kein Anspruch gegen die Staatskasse entstanden sei.
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