Die Parteien schlossen im Rahmen eines zwischen ihnen geführten Unterhaltsprozesses am 3.5.2001 vor dem Amtsgericht eine 'Vereinbarung', wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin für den zurückliegenden Zeitraum bis einschließlich Mai 2001 einen Abfindungsbetrag von 20.000,-- DM bis 1.6.2001 zu zahlen und die Zahlung bis 8.6. zu den Gerichtsakten nachzuweisen. Außerdem wurde ein laufender Unterhalt von 800,-- DM monatlich auf der Grundlage näher bezeichneter Einkommensverhältnisse vereinbart. Für den Fall, daß der Nachweis der Zahlung für den zurückliegenden Zeitraum nicht rechtzeitig eingehe, sollte die gesamte Vereinbarung ihre Wirkung verlieren. Außerdem wurde der Klägerin ein Widerrufsvorbehalt bis 17.5.2001 eingeräumt. Der Widerruf wurde nicht ausgeübt, jedoch wurde der Nachweis über die Zahlung des rückständigen Unterhalts nicht erbracht.
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