Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte sofortige Beschwerde begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt die Beschwerde im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in Anwendung des § 575 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszuges, die angewiesen wird, die Kosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu auszugleichen.
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