OLG Köln - Beschluß vom 20.10.1999
17 W 260/99
Normen:
BRAGO §§ 23, 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 246
OLGReport-Köln 2000, 188
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 295/93

Vergleichsgebühr, Anspruch, nicht anhängiger, Gebührenhöhe, Berufungsinstanz, Berufungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 17 W 260/99

DRsp Nr. 2000/3501

Vergleichsgebühr, Anspruch, nicht anhängiger, Gebührenhöhe, Berufungsinstanz, Berufungsverfahren

Werden mit einem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Prozessvergleich anderweitige nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so erwächst dem Berufungsanwalt im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO aus dem Wert der mitverglichenen nicht anhängigen Ansprüche eine 19,5/10 Vergleichsgebühr.

Normenkette:

BRAGO §§ 23, 13 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte sofortige Beschwerde begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt die Beschwerde im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in Anwendung des § 575 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszuges, die angewiesen wird, die Kosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu auszugleichen.