OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.05.2000
5 WF 44/00
Normen:
ZPO § 91, § 98 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 121
Vorinstanzen:
AG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 5/99

Vergleich; Kosten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 5 WF 44/00

DRsp Nr. 2000/9608

Vergleich; Kosten

»Eine negative Kostenregelung im Sinne des Ausschlusses des § 98 ZPO muss im protokollierten Vergleich ausdrücklich oder konkludent erklärt worden sein, wozu es nicht genügt, dass die Parteien das Gericht bitten, im schriftlichen Verfahren über die Kosten zu entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 91, § 98 ;

Gründe:

I.

Der in Form einer Stufenklage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt geführte Rechtsstreit ist nach Auskunftserteilung und Erledigterklärung des Auskunftsantrags nur noch wegen des Kindesunterhalts weiterbetrieben und hinsichtlich dessen durch den am 2. März 2000 protokollierten Vergleich beendet worden. Nummer 2 des Vergleichs lautet:

"Die Kostenentscheidung bleibt dem Gericht vorbehalten."

Im Anschluß hieran hat das Familiengericht durch verkündeten Beschluss vom 13. April 2000 die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Auf die Gründe dieses Beschlusses, welcher nach dem Maßstab des § 91 a ZPO ergangen ist, wird Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.