OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.11.2000
1 Ws 545/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 48a ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 §§ 60 65 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; StPO § 473 Abs. 1 , Abs. 4 ; StVollzG §§ 22 83 Abs. 2 § 116 Abs. 1 § 121 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;

Verfügung über Eigengeld

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 545/00

DRsp Nr. 2001/6989

Verfügung über Eigengeld

Eine Verfügung des Gefangenen über vorhandenes Eigengeld darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Überbrückungsgeld sei noch nicht vollständig angespart, wenn dies bis zum voraussichtlichen Ende des Vollzuges noch möglich ist.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 48a ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 §§ 60 65 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; StPO § 473 Abs. 1 , Abs. 4 ; StVollzG §§ 22 83 Abs. 2 § 116 Abs. 1 § 121 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) mehrere Freiheitsstrafen wegen Diebstahls u. a. Der Zwei-Drittel-Zeitpunkt ist für den 14. Juni 2001, das Strafende am 5. Oktober 2003 vorgesehen.

Gegenstand des Verfahrens sind Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung über die Verweigerung von Taschengeld, die Freigabe von Eigengeld, die Festsetzung der Höhe seines Überbrückungsgeldes, die Versagung seiner Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den angefochtenen Beschluss alle abgelehnt hat.

I.